Der Absatz 2 des § 1 PsychThG (Psychotherapeutengesetz) besagt, dass Psychotherapie jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, darstellt. Weiter heißt es in diesem Absatz: Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
Der Bundesverband Deutscher Psycholog:innen fasst dementsprechend das Angebot der psychologischen Beratung wie folgt zusammen: „Psychologische Beratung ist ein auf Wechselbeziehungen zwischen Personen bzw. Gruppen beruhender Prozess zur Förderung psychischer Kompetenz und Handlungskompetenz (Veränderung von Denk-, Gefühls und Handlungsmustern), zur Aktivierung vorhandener und Erschließung neuer Ressourcen, zum Abbau störender Faktoren. Hierbei besteht Einvernehmen zwischen den teilnehmenden Personen (Psychologin, Psychologe, ratsuchender Person/Gruppe) über den Beratungsbedarf. Der Beratungsprozess wird auf beschriebene Ziele hin durchgeführt. Es werden Methoden eingesetzt, die auf Erkenntnissen der wissenschaftlichen Psychologie beruhen.“
Zusammengefasst lässt sich also festhalten, dass psychologische Beratung ausdrücklich nicht zur Heilung und Linderung von psychischen Störungen da ist. Dementsprechend handelt es sich dabei nicht um eine Leistung, die von privaten oder gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.